Der TraffiStar S350 von Jenoptik Robot ist eines der meistgenutzten mobilen Geschwindigkeitsmessgeräte der deutschen Polizei. Als LIDAR-basierter Nachfolger des S330 deckt er ein breites Einsatzspektrum ab – von der mobilen Tagesüberwachung bis zur stationären Anlage. Die OLG-Rechtsprechung 2026 stuft den S350 grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren ein. Verteidigung läuft daher in der Praxis weniger über das Messverfahren selbst, sondern über konkrete Bedien- und Aufstellungsfehler. Der aktuelle Stand der Diskussion.
Was ist der TraffiStar S350?
Der TraffiStar S350 ist ein LIDAR-basiertes (Light Detection and Ranging) Geschwindigkeitsmessgerät des Herstellers Jenoptik Robot Verkehrstechnik. Das Gerät wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und ist seither in praktisch allen Bundesländern in der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung im Einsatz.
Technisch erfasst das Gerät die Geschwindigkeit über Laser-Impulse, die auf das Fahrzeug treffen und reflektiert zurücklaufen. Über die Differenz zwischen mehreren Impulsen wird die Geschwindigkeit berechnet. Im Gegensatz zu klassischen Radar-Systemen ist der LIDAR-Strahl deutlich gerichteter, was eine präzise Einzelfahrzeug-Zuordnung ermöglicht – ein zentraler Vorteil in dichtem Verkehr.
Stand der OLG-Rechtsprechung 2026
Die Oberlandesgerichte stufen den TraffiStar S350 grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren ein. Das bedeutet: Im Bußgeldverfahren gilt die Vermutung der Richtigkeit der Messung, sofern die Bauartvoraussetzungen eingehalten wurden. Diese Linie wurde in den letzten Jahren in mehreren OLG-Entscheidungen bestätigt.
Das hat praktische Konsequenzen: Pauschale technische Einwendungen gegen das Messverfahren selbst greifen vor Gericht selten. Wer Erfolg haben will, muss konkrete Abweichungen von der Bedienungsanleitung des Herstellers oder von den PTB-Vorgaben nachweisen können – etwa über sachverständige Auswertung des Falldatensatzes.
Rohmessdaten-Lage beim S350
Der TraffiStar S350 speichert in einem proprietären Falldatensatz die Mess-relevanten Daten. Diese sind verschlüsselt und nur mit einem Token sowie einer PIN auswertbar. Für die sachverständige Auswertung ist die Bereitstellung beider Komponenten erforderlich – das Token allein reicht nicht.
Was im Falldatensatz steht und was nicht, ist seit dem BVerfG-Beschluss vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18) immer wieder Streitpunkt. Die Hersteller-Datenstruktur enthält einzelne Mess-Werte (Zeitstempel, Laser-Echos, berechnete Geschwindigkeit), aber nicht die kompletten Roh-Sensorsignale. Damit ist die Auswertbarkeit eingeschränkter als bei manchen Konkurrenzgeräten.
Typische Verteidigungs-Ansätze
Bei drohendem Fahrverbot oder Punkten kommen in der Praxis vier Verteidigungsansätze gegen TraffiStar-S350-Messungen zum Tragen:
Erstens: Schulungsnachweis des Bedienpersonals. Das Gerät darf nur von gerätespezifisch geschultem Personal eingesetzt werden. Eine Schulung auf den Vorgänger S330 reicht nicht. Im Messprotokoll muss die S350-spezifische Einweisung dokumentiert sein.
Zweitens: Eichschein und Plombenstatus. Wie bei jedem Messgerät ist die Eichgültigkeit zentral. Beim S350 sind zusätzlich die Plomben an Sensorik und Auswertemodul kritisch. Eine dokumentierte Plombenbeschädigung ohne nachfolgende Befundprüfung ist ein verteidigungs-relevantes Argument.
Drittens: Aufstellungs-Konformität. Der S350 erfordert eine bestimmte Aufstellung – Winkel zur Fahrbahn, Höhe, Visiergenauigkeit. Abweichungen von der Hersteller-Bedienungsanleitung können nach OLG-Naumburg-Doktrin (Beschluss vom 3. September 2015, Az. 2 Ws 174/15) zur Anfechtbarkeit führen.
Viertens: Falldatensatz-Auswertung. Bei dokumentierten Auffälligkeiten kann eine gerätespezifische Analyse des Falldatensatzes weitere Argumente liefern. Das Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord – ein Sachverständigenbüro, das ausschließlich Blitzer-Gutachten in der Verkehrsmesstechnik erstellt – wertet TraffiStar-S350-Falldatensätze gerätespezifisch aus und prüft Plausibilität, Streuung und Bedien-Konformität. Bei dokumentierten Abweichungen kann das Argument vorgebracht werden, dass die Messung nicht mehr als standardisiert gilt.
Das LIDAR-spezifische Problem: Mehrfach-Reflexionen
Eine technische Besonderheit von LIDAR-Systemen sind Mehrfach-Reflexionen. Der Laser-Impuls trifft idealerweise auf die Fahrzeug-Vorderseite und wird direkt zurück reflektiert. In der Praxis kann er aber auch über Karosserie-Kanten, Spiegel oder Verkehrszeichen am Straßenrand mehrfach reflektiert werden – mit Auswirkungen auf die berechnete Geschwindigkeit.
Moderne LIDAR-Systeme wie der S350 erkennen Mehrfach-Reflexionen über Plausibilitätsprüfungen und filtern sie aus. In Einzelfällen können jedoch Restfehler auftreten – diese sind im Falldatensatz dokumentiert und können sachverständig identifiziert werden.
Wo der S350 stark ist, wo nicht
| Stärken | Praxis-Grenzen |
|---|---|
| Präzise Einzelfahrzeug-Zuordnung in dichtem Verkehr | Empfindlich gegenüber starker Niederschlags-Streuung |
| Hohe Mess-Genauigkeit unter Standardbedingungen | Aufstellungsfehler können zu Falsch-Zuordnungen führen |
| Geringe Mehrfach-Reflexionen durch Filterung | Mehrfach-Reflexion im Einzelfall trotz Filter möglich |
| Bauartzulassung der PTB vorhanden | Standardisierung verlangt strikte Bedien-Konformität |
Was sich 2026 verschoben hat
Drei Tendenzen prägen den Diskurs 2026: Erstens, die OLG-Linie verfestigt sich zugunsten der Standardisierungs-Vermutung – Verteidigungen über das Messverfahren als solches haben es schwer. Zweitens, die BGH-Vorlage aus dem OLG Saarland (Beschluss vom 14. April 2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24) könnte für die Rohmessdaten-Frage Bewegung bringen, betrifft aber nicht direkt das S350-Verfahren. Drittens, die sachverständige Detailprüfung gewinnt an Bedeutung – wer Verteidigungschancen sucht, muss am konkreten Einzelfall, nicht am Gerätetyp ansetzen.
Der TraffiStar S350 ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Verteidigungs-Erfolge sind daher selten, aber möglich – sie hängen von konkreten Bedien-, Aufstellungs- oder Schulungs-Auffälligkeiten ab, die durch Akteneinsicht und sachverständige Analyse aufgedeckt werden. Wer pauschal auf „der Blitzer war fehlerhaft“ tippt, hat in der Regel schlechte Karten.
Häufige Fragen
Ist der TraffiStar S350 als standardisiertes Messverfahren anerkannt?
Ja. Die OLG-Rechtsprechung 2026 stuft den S350 grundsätzlich als standardisiert ein, sofern die Bauartvoraussetzungen eingehalten wurden. Die Vermutung der Richtigkeit der Messung gilt damit.
Welche Toleranz wird beim S350 abgezogen?
Die Standardtoleranz nach PTB-Vorgaben: 3 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h, 3 Prozent bei höheren Geschwindigkeiten. Der Abzug ist im Bußgeldbescheid bereits enthalten.
Wo wird der S350 typischerweise eingesetzt?
Mobile Tagesüberwachung der Polizei – an wechselnden Standorten, oft auf Anhängern oder in Fahrzeugen integriert. Stationär in einigen Bundesländern auch als Geschwindigkeits-Säule. Der konkrete Einsatzort steht im Messprotokoll.
Kann ich den Falldatensatz auswerten lassen?
Ja, sofern der Falldatensatz inklusive Token und PIN bereitgestellt wird. Die Auswertung erfolgt durch einen Sachverständigen mit gerätespezifischer Software. Bei Verkehrsrechtsschutz-Versicherung in der Regel kostenneutral.
Wie kann ich eine TraffiStar-S350-Messung verteidigen?
Der wirkungsvolle Verteidigungs-Ansatz ist die konkrete Detailprüfung – Schulungsnachweis, Eichschein, Plombenstatus, Aufstellungs-Konformität. Pauschale Einwendungen gegen das Messverfahren greifen vor Gericht selten.
Quellen
- Jenoptik Robot Verkehrstechnik – Hersteller-Informationen TraffiStar S350
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Bauartzulassung TraffiStar S350
- OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2015, Az. 2 Ws 174/15 – Abweichung von der Gebrauchsanweisung
- OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2022 – Bauartzulassung als antizipiertes Sachverständigengutachten
- OLG Saarland, Beschluss vom 14.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24 – BGH-Vorlage Rohmessdaten
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 – Datenzugang
- Sachverständigenbüro Verkehrsmesstechnik Nord, https://verkehrsmesstechnik-nord.de
Die Redaktion bearbeitet technische und rechtliche Fragen zur Verkehrsmesstechnik. Der Beitrag ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung.
Stand: 20. Juni 2026.
